dbb hh-info 10/2019

Nachdem der ehemalige Chef der Senatskanzlei, Dr. Krupp, bereits im Sommer 2018 auf der Bundeshauptvorstandssitzung des dbb in Hamburg signalisierte, dass „über kurz oder lang“ die Kostendämpfungspauschale (KDP) in der Beihilfe in Hamburg abgeschafft werden würde, kommt nun Bewegung in die Angelegenheit.

Jedoch anders als angekündigt ist Hamburg anscheinend nicht bereit, die KDP ersatzlos zu streichen, sondern will die dann wegfallenden Einnahmen der Stadt (ca. 5 Mio. €) auf andere Weise zumindest teilweise kompensieren.

So soll im gleichen Atemzug mit der Streichung der KDP im Hamburgischen Beamtengesetz (siehe dort § 80 Abs. 10) die Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) geändert werden. Zukünftig sollen z.B. die Heilpraktikerleistungen nicht mehr als beihilfefähig anerkannt werden und der Zuschuss zu den „Sehhilfen“ (Brillen….) soll auf das Niveau der gesetzlichen Krankenkassen abgesenkt werden.

Demgegenüber sollen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zukünftig beihilfefähig werden, bei der Fahrkostenerstattung wird die Kilometerbegrenzung entfallen, dafür aber nur noch 20 Cent pro Kilometer erstattet werden, die Aufwendungen für Kommunikationshilfen sollen angehoben werden und neu als beihilfefähig anerkannt sollen die vollstationäre Kurzzeitpflege sowie die Familien- und Haushaltshilfen werden.

Nun ist es fast müßig über das ganze Vorhaben in Zahlen nachzudenken, denn es liegen kaum Erfahrungswerte vor; insbesondere bei den neuen Beihilfeleistungen.

Festzustellen bleibt allerdings, dass das „bitterarme“ Berlin und unser Nachbarland Schleswig-Holstein durchaus in der „finanziellen“ Lage sind, die dortige KDP ersatzlos zu streichen, der wirtschaftlich boomende Stadtstaat Hamburg aber einen horrenden Verwaltungsaufwand betreibt, um die eine oder andere Million doch noch zu erwirtschaften; dies bei Gesamthaushaltsausgaben in 2019 von über 15 Mrd. €.

Die ersatzlose Streichung der KDP in Höhe von ca. 5 Mio. € würde den Gesamthaushalt der Stadt um sage und schreibe 0,03 % zusätzlich belasten.

Da die entsprechenden Änderungen im HmbBG und in der HmbBeihVO zum 01.01.2020 in Kraft treten sollen, bleibt das entsprechende Gesetzgebungsverfahren noch abzuwarten.

Wir werden weiter berichten.

gez. Rudolf Klüver

 


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