Nachdem der LVHS gemeinsam mit der Justizbehörde jahrelang versucht hat eine Angleichung des offenen und geschlossenen Vollzuges im Tarifvertrag zu erlangen, ist es nun endlich soweit.

In der Entgeltordnung TV-L Teil II 12.2 heißt es, dass der geschlossene Vollzug mit besonderer Erfahrung und Zuverlässigkeit in die EG 7 eingestuft wird und der offene Vollzug mit besonderer Erfahrung und Zuverlässigkeit in die EG 6 + einer monatlichen Entgeltgruppenzulage.

Nun gestaltet sich das Ganze so, dass die Tdl die Ermächtigung herausgegeben hat, übertariflich auf die Voraussetzung des geschlossenen Vollzugsdienstes in der EG7 zu verzichten und damit die Angleichung möglich macht.

Jacqueline Schönefeldt
Fachbereich Tarif


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