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Mit dbb hh info 06/2015 hatte der dbb hamburg ausführlich über das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zur altersdiskriminierenden Besoldung berichtet.


Nunmehr ist bekannt geworden, dass gegen die vom BVerwG festgesetzte und tatsächlich etwas lebensfremde Frist nach § 15 Abs. 2 und 4 AGG Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde. Hinsichtlich der Frist hätte ein/e Betroffene/r ab Kenntnis von der Benachteiligung lediglich zwei Monate Zeit gehabt ihre/ seine Ansprüche geltend zu machen.

Hiergegen sind drei Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter den Az. 2 BvR 756/15, 757/15 und 758/15 anhängig geworden. Ob diese Beschwerden, die von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Schmid-Drachmann betrieben werden, allerdings vom BVerfG zur Entscheidung angenommen werden, ist fraglich. Wie die Rechtsanwaltskanzlei weiter ausführt, liegen bereits andere Entscheidungen zu Fristsetzungen des Bundesgerichtshofes (BGH) vor. Von daher hätte das Verfahren des BVerwG nach Auffassung der Rechtsanwälte dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt werden müssen. Dieser Gemeinsame Senat setzt sich aus den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs zusammen, die je nach Fall durch die Vorsitzenden und jeweils einen weiteren Richter der beteiligten Senate ergänzt werden.
Das Unterlassen dieser Vorlage bei abweichender Entscheidung in der Sache sehen die Rechtsanwälte als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

Der Freistaat Sachsen hatte mit Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 rückwirkend zum 1. September 2006 die Besoldung europarechtskonform geändert; diese rückwirkende Inkraftsetzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht – entgegen der klägerischen Ansicht – als verfassungsrechtlich zulässig angesehen.

Der dbb hatte diesbezüglich nach Übereinkommen mit den betroffenen sächsischen Gewerkschaften gegen das Urteil BVerwG 2 C 32.13 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt; insbesondere und ausschließlich um die Rückwirkungsproblematik im Freistaat Sachsen zu überprüfen. Der dbb betreibt darüber hinaus keine weiteren Verfassungsbeschwerden; entgegen vermutlich irrtümlich anderen Verlautbarungen aus anderen dbb-Landesbünden.

Von daher ist die gesamte Sachlage mehr als problematisch anzusehen und die Erfolgsaussichten scheinen äußerst gering. Zudem könnte man ebenso vermuten, dass das BVerfG genau diese "Frist-Problematik“ bei gegenteiliger Auffassung verschiedener Bundesgerichte an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe zur Entscheidung zurückverweist; respektive nicht zur Entscheidung annimmt.

In Hamburg gehen die Behörden seit einiger Zeit bereits dazu über, die vor der Entscheidung des BVerwG ruhend gestellten Widersprüche weitestgehend abschlägig zu bescheiden bzw. die Betroffenen zu befragen, ob deren Widersprüche aufrecht erhalten werden und infolgedessen dann abschlägig zu bescheiden oder gar kostenpflichtig zurückzuweisen.

Es wird den betroffenen Kolleginnen und Kollegen anheimgestellt, auf das „Widerspruchserledigungsschreiben“ der Behörden unter Hinweis auf die o.g. genannten Verfassungsbeschwerden den Antrag zu stellen, ihr Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen zu lassen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Zusätzlich sollte erklärt werden, dass der Antrag oder Widerspruch als erledigt betrachtet werden kann, wenn das BVerfG die Verfassungsbeschwerden nicht annimmt oder diese keinen Erfolg haben.

Nach eingehender Diskussion mit Senatsvertretern ist das Personalamt nicht bereit, die Sachlage ggf. mittels „Musterklagen“ klären zu lassen.

Wegen der äußerst geringen Aussicht auf den Klageerfolg wird vom dbb und damit vom dbb hamburg kein Rechtsschutz gewährt werden können.


gez. Rudolf Klüver


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