dbb hh-info 04/2021

Musterklageverfahren aus 2011/2012/ Neue Klageverfahren zum
Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019 – 2021

Auf Grund der vielen Nachfragen hat der dbb hamburg eine weitere sogenannte FAQ-Liste zusammengestellt, die je nach Bedarf fortgeschrieben wird.

  1. Ich habe den ablehnenden Bescheid des Personalamtes bekommen; was sollte ich jetzt tun?
    Nach Erhalt des o.g. Bescheides entscheiden die Beamtinnen und Beamten selbst, ob
    sie diesen Bescheid so gegen sich gelten lassen oder ob sie innerhalb der besagten
    Monatsfrist (erneut) Widerspruch einlegen. Der Verweis auf den im Dezember 2020
    eingereichten Widerspruch langt nicht aus, denn die senatsseitige Bescheiderteilung
    setzt das Verfahren neu in Gang. Die Widerspruchsfrist von einem Monat ist unbedingt
    zu beachten, weil sich sonst die Angelegenheit rein rechtlich dann erledigt hat. Den
    Fachgewerkschaften des dbb hamburg liegen bereits neue (Muster-)Widersprüche vor.
    Sie können dort abgefordert werden.

  2. Wie hoch sind die Kosten/ Gebühren, wenn mein erneuter Widerspruch auch wieder abgelehnt wird?
    Der Gebühren-Festsetzungsbescheid erfolgt meist erst einige Zeit nach Erlass des
    abschlägigen Widerspruchsbescheides. Dem Grunde nach können nur die Kosten des
    Bearbeitungsaufwandes der Behörde in Rechnung gestellt werden. Häufig wartet die
    Behörde ein etwaiges folgendes Klagverfahren ab. Gegen den Gebührenbescheid kann
    man abermals Widerspruch einlegen.
  3. Wie sieht es aus mit der „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“?
    Nur wer im Dezember 2020/ Januar 2021 den entsprechenden Antrag gestellt hat, kann in dem neuen einzulegenden Widerspruch nochmals den Antrag stellen. Ansonsten sind die einzuhaltenden Fristen bereits verstrichen.
  4. Ich habe im Jahr 2020 keinen Widerspruch/ Antrag eingelegt bzw. gestellt. Kann ich das jetzt noch nachholen?
    Nein, das geht nicht mehr. Jeder Beamte muss seine Ansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr geltend machen. Ob in 2021 erneut gegen die Besoldung/ Versorgung Widerspruch eingelegt werden muss, wird noch geklärt. Im Jahr 2022 wird es ein neues Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz geben. Hier muss abgewartet werden, ob das neue Gesetz (geltend ab 2022) wieder zum Streit über die verfassungsgemäße Bezahlung führt.
  5. Wenn mein Widerspruch abgelehnt wird, wie geht es dann weiter?
    Nach dem Grundsatz: Wer A sagt, sollte auch B sagen, muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des (neuen) Widerspruchbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erheben. Ansonsten hat sich die Angelegenheit erledigt. Wegen der äußerst komplizierten Materie langt zunächst eine fristwahrende Erhebung der Klage aus. Da der Senat ähnliche Musterklagen wie in 2011/2012 nicht zulässt und auch keine Gleichbehandlungszusage von sich gibt, muss quasi jeder einzelne Beamter/ Beamtin selbst klagen. Wegen der Vielzahl der zu erwartenden Klagen kann der dbb hamburg auch aus finanzieller Sicht nicht für alle Mitglieder im Gerichtsverfahren Rechtsschutz gewähren; das dürfte keine Gewerkschaft leisten können (siehe nachfolgend unter Punkt 5).
  6. Und wie hoch sind dann ggf. die Gerichtskosten/-gebühren?
    Unmittelbar nach Klageinreichung setzt das Gericht einen vorläufigen Streitwert fest, auf dessen Grundlage die Gerichtskosten kurzfristig in Rechnung gestellt werden. Diese Gerichtskosten variieren einmal nach der Höhe des Streitwertes und auch ihrer Anzahl nach. Wenn das Verfahren vollständig durchgeführt wird und ein Urteil ergeht, fallen drei Gerichtsgebühren an; endet das Verfahren vorzeitig, reduziert sich diese 
    Anzahl an Gebühren. Bei einem Auffangstreitwert von 5.000,00 € (das ist der Regelfall) betragen drei Gerichtsgebühren 483,00 €.
  7. Kann ich eigentlich meinen eingelegten Widerspruch/ Klage zurückziehen?
    Ja, das ist jederzeit möglich, aber nur dann, wenn über die „Sache“ noch nicht entschieden wurde.
  8. Brauche ich einen Rechtsanwalt/ Rechtsbeistand, wenn ich vor dem Verwaltungsgericht Klage erhebe?
    Nein; nach § 67 Verwaltungsgerichtsordnung können sich die „Beteiligten“ (Kläger und Beklagte) in erster Instanz selbst vertreten.
  9. Muss ich mich dann durch die „Instanzen“ klagen?
    Nein, sofern das Verwaltungsgericht in den späteren Klageverfahren eine Verfassungswidrigkeit feststellt, werden ggf. vom Verwaltungsgericht direkt Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht gefertigt. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dann endgültig.
    Bundesverfassungsgericht entscheidet dann endgültig.
  10. Wie hilft mir der dbb hamburg/ meine Gewerkschaft?
    Der dbb hamburg und seine Fachgewerkschaften übernehmen im vorgerichtlichen Verfahren die Kosten in Form von neuen Musterwidersprüchen. Eine möglicheMusterklageschrift für das Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist bereits in Vorbereitung.
  11. Wie lange dauern die Widerspruchs-/ Gerichtsverfahren? Wann kann man mit entsprechenden Urteilen rechnen?
    Das kann lange dauern. Abhängig von der Anzahl der Gerichtsverfahren muss man mit jahrelangen Bearbeitungszeiten rechnen. Der Senat geht von einer Verfahrensdauer von zumindest 5 Jahren aus.

"Wer einen Musterwiderspruch zur Einlegung des Widerspruches benötigt sendet bitte eine E-Mail mit dem Eintrittsdatum in die Behörde an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein."

 


 

 

BBBank Wunschkredit lvhs


Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.