dbb hh-info 16/2016


Urteil des Bundesarbeitsgerichtes

Kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
bei einer weiteren Erkrankung während der Arbeitsunfähigkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 25. Mai 2016 - Az.: 5 AZR 318/15 - seine Rechtsprechung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für den Fall der sogenannten Einheit des Verhinderungsfalls bestätigt. Letzteres betrifft die Regelungen hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bei mehreren Krankheitsfällen.

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin für maximal sechs Wochen das vereinbarte Entgelt fortzuzahlen. Darüber hinaus hat der bzw. die Beschäftigte einen „neuen" Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von weiteren sechs Wochen, wenn er bzw. sie zunächst wieder arbeitsfähig war und dann wegen einer
anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig wird.

Dieser Anspruch gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls ist dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Dazu folgendes Beispiel: Kann ein Beschäftigter wegen eines gebrochenen Beins nicht arbeiten und erleidet er während seiner Arbeitsunfähigkeit eine Blinddarmentzündung, die eine Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, wird sein Entgelt dennoch nur für sechs Wochen fortgezahlt.

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der oder die Beschäftigte zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.

Ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte sollte aus den dargestellten Gründen den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls kennen, um sich dementsprechend verhalten zu können. So sollte er bzw. sie im Zweifel ein ärztliches Attest verlangen, aus dem hervorgeht, dass eine erneute Erkrankung nicht schon während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist. Nur dann hat er bzw. sie erneut Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

gez. Rudolf Klüver


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