dbb HH Info 03/2016

Dienstpostenbündelung verfassungsrechtlich zulässig

Im vorliegenden Streitfall stellt das BVerfG klar, dass § 18 Bundesbesoldungsgesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Nach dieser Regelung kann eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Diese Bündelung ist aber nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher Grund kann dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der so genannten „Massenverwaltung“ ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen.

Nach den Maßstäben des Beschlusses vom 16.12.2015 (2 BvR 1958/13) erfordert die Dienstpostenbündelung immer einen sachlichen Grund. Der Dienstherr muss sich also bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen.

Eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung ist dagegen unzulässig (also Ämter des vormals mittl. Dienstes mit Ämtern des vormals geh. Dienstes). Zulässig wären demnach Bündelungen von z.B. A 7 bis A 9 oder aber A 10 bis A 12.

Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach mit einem höheren Statusamt (stets) auch eine höhere Funktion verbunden sein muss. Es ist daher zulässig, aus der notwendigen Leistungsbeurteilung sogleich auf die bessere Eignung für das höhere Statusamt zu schließen, wenn sämtliche in die Beförderungsauswahl einbezogenen Beamten dasselbe Statusamt innehatten und auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind.

In Hamburg gilt es jetzt zu prüfen, in welchen Bereichen eine (erneute) Dienstpostenbündelung möglich sein wird. Bislang war in Hamburg die Dienstpostenbündelung (auf Grund zuvor ergangener vorinstanzlicher Rechtsprechung) in vielen Fällen als unzulässig angesehen worden und hatte oftmals „Entbündelungen“ mit eingeschränktem Aufstieg zur Folge (z.B. Entbündelung A 9/ A 10 ehemals geh. Dienst).
Besonders interessant dürfte es für den Vollzugsdienst werden. Hier wurde z.B. im Strafvollzug die Bündelung A 7 bis A 9 als besonders kritisch angesehen und entsprechend nicht mehr vorgenommen und damit kaum jemand in den Genuss einer A 9 kam.
Entscheidend bei der Besetzung der Dienstposten ist aber nach wie vor die Eignung, Befähigung und fachl. Leistung…, so will es das Grundgesetz. Über den Fortgang werden wir zeitnah berichten.

gez. Rudolf Klüver


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