dbb HH Info 26/2015

(vgl.: dbb hh info 06/2015, 16/ 2015, 17/2015 und 18/2015)

Wie bekannt und fortlaufend berichtet hatte der EuGH am 08.09.2011 festgestellt, dass die Bemessung des Einkommens nach „Altersstufen“ einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG darstellt. In nationaler Umsetzung hatte das BVerwG am 30.10.2014 Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung in Höhe von mtl. 100,-- € in den Fällen zugesprochen, in denen die Kläger ihre Ansprüche bis zum 08.11.2011 geltend gemacht hatten (Einspruchsfrist nach dem AGG beträgt 2 Monate).

Nachdem das BVerfG gleich drei Verfassungsbeschwerden zur stark verkürzten Einspruchsfrist nicht zur Entscheidung angenommen hatte (dbb hh info 18/2015), haben jetzt zwei Verwaltungsgerichte (VG Bremen Az. 6 K 83/15 vom 25.08.2015 u.a. und VG Münster Az. 4 K 433/13 vom 01.10.2015) mehreren Klägern Entschädigungsansprüche nach dem AGG in unterschiedlicher Höhe erstinstanzlich zugebilligt. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Von daher ist zu erwarten, dass auch in diesen Fällen höchstrichterliche Entscheidungen herbeigeführt werden.

In allen o.g. Klagen hatten es die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Bremen versäumt, die ihre auf Grund der Föderalismusreform zugewiesene Gesetzgebungsbefugnis für die Landesbesoldung und –versorgung rechtzeitig auszuüben. So ist in Bremen das neue Landes-Besoldungsrecht erst zum 01.01.2014 mit neuen Erfahrungsstufen in Kraft getreten; in Nordrhein-Westfalen trat das neue Recht erst zum 01.06.2013 in Kraft.

Alle jetzt ergangenen erstinstanzlichen Urteile verweisen auf die Notwendigkeit des fristgerechten Widerspruchs oder Klageerhebung; also bis spätestens 08.11.2011. Wer erst später Rechtsmittel eingelegt hatte, dem steht auch nur ein evtl. Schadensersatzanspruch ab diesem Zeitpunkt bis längstens zur landeseigenen diskriminierungsfreien Gesetzesregelung zu.

Quasi zeitgleich hat das BVerfG die vom dbb eingelegten Verfassungsbeschwerden (siehe dazu dbb hh info 18/2015) -den Freistaat Sachsen betreffend- im Hinblick auf eine unzulässige rückwirkende Gesetzgebung nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffene rückwirkende Besoldungsneuregelung verstoße weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, da für die Bestands-Beamten Überleitungs- und Günstigerregelungen sowie ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem geschaffen wurde.

Noch nicht richterlich geklärt ist die Rechtslage für die Länder Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Niedersachsen, die allesamt erst nach dem 09.09.2011 diskriminierungsfreie Besoldungsregelungen getroffen haben.

Für die „Hamburger Fälle“ ändert sich nichts, denn Hamburg hat –wie bekannt- bereits zum 01.02.2010 ein „landeseigenes“ Besoldungsgesetz mit eigenen Übergangs- und Günstigerregelungen in Kraft treten lassen

gez. Rudolf Klüver


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