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Prüfungsschemata des BVerfG auch für Hamburg anwendbar.

Mit einem bemerkenswerten Urteil des BVerfG zu insgesamt sieben Vorlagebeschlüssen aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz bringt das BVerfG erstmals Licht in das Dunkel der amtsangemessenen Alimentation; zunächst nur für Richter und Staatsanwälte.
Jedoch ließen sich nach Überzeugung des dbb hamburg daraus auch Rückschlüsse auf die seit 2012 anhängigen Musterklagen zur Frage der amtsangemessenen Alimentation für die Beamtinnen und Beamten in Hamburg ziehen.

So hat das BVerfG erstmals zur Prüfung der amtsangemessenen Alimentation drei Prüfungsstufen festgeschrieben, die ihrerseits verschiedene Parameter zum Inhalt haben. Dabei ist ebenso bemerkenswert, dass das BVerfG in der ersten Stufe fünf Parameter benennt (Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, Differenz Besoldung und Tarifentwicklung im ö.D.; systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich zum Bund oder zu anderen Ländern). Davon müssen lediglich drei erfüllt sein, um in der ersten Stufe eine mögliche Unteralimentation feststellen zu können. Hier nennt das BVerfG als „Grobziel“ Zeitspannen zwischen 5 und 15 Jahren je nach Parameter und ein Zurückbleiben der Besoldung um 5 bis 10 % je nach Parameter.

In einer zweiten Prüfungsstufe ist zu prüfen, ob das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft ausreichend berücksichtigt wurde sowie die Prüfung der geforderten Ausbildung und Beanspruchung. Weiterhin sind andere Besoldungsbestandteile wie Beihilfe und auch die Versorgung zu prüfen. Hinzu kommt, dass das BVerfG die immer wieder auch vom dbb hamburg angeprangerte „Salami-Taktik“ als möglicherweise unangemessene Reduzierung der Besoldung ansieht.

Die dritte und letzte Prüfungsstufe beschäftigt sich mit der etwaigen Kollision des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation als Teil der mit den verfassungsmäßig festgeschriebenen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) mit anderen Grundrechten: „Soweit er (dieser Grundsatz) mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen“.

Dazu zählt in jedem Fall die grundgesetzlich festgeschriebene Schuldenbremse. Allerdings stellt das BVerfG fest, dass „allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einzuschränken vermag(……..); das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzeptes dem in Art. 109 Abs. 3 GG („Schuldenbremse“) verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dienen.“

„Wir werden nun die ausführlichen Urteilsgründe des BVerfG juristisch eingehend prüfen. Dies wird auch der Senat machen müssen. Erfreulich für unsere Mitglieder bzw. für alle Beamtinnen und Beamten ist die Tatsache, dass uns vom BVerfG endlich Prüfungsschemata an die Hand gegeben wurden und die Politik nun nicht länger das machen kann, was sie so will: Die Zeit Beamte als Sparschweine für eine verfehlte Finanzpolitik zu missbrauchen, dürfte damit ein für alle Mal vorbei sein,“ fasst dbb Landeschef Rudolf Klüver zusammen.

V.i.S.d.P.: Rudolf Klüver, Tel. 0151/ 4650 28 03


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