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Das BAG hat in seinem Urteil vom 20. März 2012 (9 AZR 529/10) die altersabhängige Urlaubsstaffelung im § 26 TVöD wegen eines Verstoßes gegen die §§ 1, 3 Absatz 1 AGG für unwirksam erklärt. Die Tarifvertragsparteien sind deshalb gehalten, die gleichlautende Regelung des § 26 TV-L durch eine diskriminierungsfreie Regelung zu ersetzen.

 

Das Personalamt als oberste Dienstbehörde hierzu:

Das bedeutet, dass alle Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L, des TV-Ärzte, des TVA-L BBiG, des TVA-L Pflege oder des TV Prakt fallen, für 2011 und 2012 jeweils übertariflich einen Urlaubsanspruch von einheitlich 30 Arbeitstagen (bei der 5-Tage-Woche) zuerkannt bekommen.

Der hiermit entstandene „Mehrurlaubsanspruch“ aus 2011 muss bis spätestens 31. Dezember 2012 genommen (vollständig abgewickelt) worden sein. Der bisher schon tariflich zustehende Urlaubsanspruch aus 2011 ist wie bisher bis spätestens 30. September 2012 zu realisieren. Entsprechend gilt für den Urlaubsanspruch für das Jahr 2012 einschließlich des „Mehrurlaubs“ als einheitlicher Anspruch die bisherige Übertragungsfrist bis spätestens 30. September 2013.

Vor dem heutigen Tage ausgeschiedene Tarifbeschäftigte erhalten eine Abgeltung erhöhter Urlaubsansprüche nur dann, wenn sie diese im Rahmen der Ausschlussfrist spätestens sechs Monate nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht haben. Beschäftigten, die nach dieser Bekanntgabe der Urlaubsregelung 2011/2012 aus ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind Urlaubsansprüche, die vor Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verwirklicht werden können, abzugelten.

Für Beamtinnen und Beamte wird nach Abschluss der von der TdL angestrebten Tarifverhandlungen geprüft werden, ob im Hinblick auf einen Gleichklang der Urlaubsregelungen für alle hamburgischen Bediensteten eine Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbEUrlVO) erforderlich wird. Sollte sich in diesem Zuge ein Mehrurlaub ergeben, wird eine Regelung zur Nachgewährung für die Jahre 2011 und 2012 vorgesehen. Einer besonderen Antragstellung durch einzelne Beamtinnen und Beamte bedarf es daher nicht.“

 

Der Vorstand           


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