Liebe Mitglieder,

ich möchte Euch eine Mitteilung des Landesvorsitzenden aus Baden-Württemberg, Joachim Lautensack, nicht vorenthalten. Aus dem Rundschreiben Nr. 06 / 2022 an alle regionalen Verbänden entnahm ich folgende Informationen:

"Sommer, Sonne, Kaktus - Ach, wie is das schön - Sommer, Sonne, Kaktus - Ich will nie mehr arbeiten gehen“ singt der Unterhaltungskünstler und Komiker Helge Schneider in einem seiner Lieder. Aus Sicht vieler Seniorinnen und Senioren hat er mit diesen witzigen Reimen auch Recht. Wir haben es uns aber auch verdient, das Leben im Ruhestand nach vielen, vielen Jahren beruflicher Tätigkeit zu genießen. Und wir wollen, dass uns Respekt, Wertschätzung und Anerkennung für unsere Lebensleistung entgegengebracht wird. Dafür setzen sich unsere Mandatsträger im Seniorenverband immer wieder ein. Wir vertreten eben diese Mitgliederinteressen so gut es geht und wollen dafür sorgen, dass diese berechtigten Interessen nicht in Vergessenheit geraten. Genau das haben die zahlreichen Teilnehmer unserer Landeshauptvorstandssitzung Anfang Juni in Karlsruhe-Rüppurr sehr deutlich gemacht. Dabei wurden auch wichtige Beschlüsse gefasst, die uns für die Zukunft so aufstellen, dass wir weiterhin so leistungsfähig bleiben und die Interessen unserer Mitglieder so gut vertreten können wie bisher. Über diese Veranstaltung werden wir in der Doppelausgabe unseres nächsten Seniorenmagazins ausführlich berichten. Ein Dankeschön gilt allen unseren Mandatsträgern, Ehrenamtlichen und Mitarbeitern der Landesgeschäftsstelle, die trotz Sommer, Sonne (und Corona) - auch im Ruhestand - dafür arbeiten. Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien eine gute Zeit, einen schönen Sommer und hoffen, dass Sie alle gesund bleiben.

Nachfolgend noch einige Informationen:

I. Allgemeines

1. Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand beschlossen. Damit steigen die Renten zum 1. Juli 2022 um 5,35 Prozent im Westen und um 6,12 Prozent im Osten. Mit dem Gesetz werden neben der Rentenanpassung 2022 eine Bereinigung des Revisionseffekts der Statistik der beitragspflichtigen Entgelte, das Wiedereinsetzen und eine Glättung des Nachhaltigkeitsfaktors sowie Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand geregelt.

Rentenanpassung

Der aktuelle Rentenwert wird zum 1. Juli 2022 36,02 Euro betragen. Dies entspricht einer Steigerung von 5,35 Prozent im Westen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) soll von 33,47 Euro auf 35,52 Euro steigen. Damit werden 98,6 Prozent des Westwertes erreicht. Dies bedeutet eine Anpassung von 6,12 Prozent im Osten. Diese außerordentlich hohen Rentenanpassungen sind vor allem Folge der sehr guten Lohnentwicklung im letzten Jahr. Angesichts der momentan hohen Preissteigerungsrate und insbesondere hoher Energiepreise, kann eine Rentenanpassung in der vorgesehene Größenordnung ein Beitrag dazu sein, dass die Rentnerinnen und Rentner real keine, oder nicht so hohe Einkommenseinbußen erleiden müssen und wird vom dbb als dringend geboten gesehen und daher begrüßt.

Änderungen der Rentenanpassungsformel

Der sogenannte Nachholfaktor wird wiedereingeführt, dem Koalitionsvertrag entsprechend unter Beachtung der Haltelinie für das Sicherungsniveau vor Steuern von mindestens 48 Prozent. Die COVID-19-bedingt starken Schwankungen des vorläufigen Durchschnittsentgelts übertragen sich auf die Berechnung der Äquivalenzbeitragszahler im Nachhaltigkeitsfaktor und führen zu starken Schwankungen der Rentenanpassungen. Diese ungewollten Schwankungen im Nachhaltigkeitsfaktor, die sich ausschließlich aus der technischen Fortschreibungsmechanik des vorläufigen Durchschnittsentgelts ergeben, sollen verhindert werden, indem künftig ein „vorausgeschätztes“ Durchschnittsentgelt verwendet wird. Bei der Rentenanpassung wird insoweit die Anpassungsmethodik umgestellt, was zu Vereinfachungen und mehr Transparenz bei der Berechnung der Rentenanpassung führen soll. Sobald der aktuelle Rentenwert auf den Wert abgesunken ist, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderlich ist, erfolgt die Anpassung in den Folgejahren bis zum Ende des Geltens der Haltelinie für das Rentenniveau (derzeit 1. Juli 2025) entsprechend der Lohnentwicklung (unter Berücksichtigung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten). Der dbb hält die vorgelegten Regelungen für nachvollziehbar. Tatsächlich trägt ein Mechanismus, der Schwankungen vermindert, zur Planbarkeit bei. Die vorläufige Änderung der Anpassungsberechnung vereinfacht das Verfahren zudem deutlich.

Erwerbsminderungsrenten

Die vorgesehenen weiteren Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner, indem die Wirkungen der durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz sowie das RV Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz verlängerten Zurechnungszeiten durch pauschalisierte Zuschläge auch auf die Erwerbsminderungsrentenzugänge aus der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 übertragen werden, sind aus Sicht des dbb ein zielgerichteter Beitrag zur besseren Absicherung von besonders von Altersarmut bedrohten Menschen und entsprechen einer langjährigen Forderung des dbb. Bestandsrenten werden nach der Neuregelung für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 pauschal um 7,5 Prozent bzw. um 4,5 Prozent für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 erhöht. Um den Rentenversicherungsträgern die nötige Vorbereitung für die Umsetzung der Neuregelung zu ermöglichen, tritt das Gesetz insoweit erst zum 1. Juli 2024 in Kraft. (dbb Info-Nr.: 16/2022)

2. Gesetzentwurf zur Änderung der Rentenbesteuerung noch in diesem Jahr

Dt. Bundestag, Mitteilung vom 20.06.2022

Die Bundesregierung will noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der Basisversorgung geändert werden sollen. Damit wolle man sicherstellen, dass die vom Bundesfinanzhof kritisierte doppelte Besteuerung von Renteneinkünften und Altersvorsorgeaufwendungen nicht eintreten werde, heißt es in der Antwort der Regierung (20/2221) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/1964).

Weiter heißt es in der Antwort, dass es für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Entfristung der Hinzuverdienstregelungen bei vorzeitigem Altersrentenbezug noch keine Festlegungen gebe. Die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführte höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro läuft eigentlich Ende des Jahres 2022 aus. Erst über diese Grenze hinausgehende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Auf die Frage nach einer Quellenbesteuerung von Renten erklärt die Bundesregierung, derzeit gebe es dafür keine konkreten Pläne. Es sei fraglich, ob die Einführung eines sogenannten Steuerabzugs von der Quelle tatsächlich einen signifikanten Vereinfachungs- und Entlastungseffekt mit sich bringen würde.

3. Zur Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 für die Prämienanpassung in der privaten  

     Krankenversicherung Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22.06. die Wirksamkeit einer grundlegenden Klausel zu Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung bestätigt. Damit schafft er in der Diskussion um notwendige Beitragsanpassungen weitere Rechtssicherheit. Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine wirksame Grundlage für Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung in § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung;       i. F.: MB/KK) in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers enthalten ist. Dies betrifft Beitragserhöhungen, bei denen der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung über dem tariflich festgelegten Prozentsatz von 5 % ergeben hat, der gesetzliche Schwellenwert von 10 % aber nicht überschritten wird.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger wendet sich gegen mehrere Beitragserhöhungen seines privaten Krankenversicherers, die er für unwirksam hält, und klagt daher unter anderem auf Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dies zum Teil abgeändert und die Beklagte unter anderem zur teilweisen Rückzahlung der Prämienanteile verurteilt. Dabei hat es angenommen, dass mehrere Prämienerhöhungen wegen einer unzureichenden Begründung in den Mitteilungsschreiben zunächst nicht wirksam geworden seien. Weitere Prämienanpassungen hat es dagegen für endgültig unwirksam gehalten, da die Beitragsanpassungsklausel in § 8b Abs. 1 und 2 MB/KK unwirksam sei. Soweit die Klage Erfolg hatte, richtet sich dagegen die Revision der Beklagten.

Die Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Prämienanpassungen, die das Berufungsgericht für materiell unwirksam gehalten hat, das Berufungsurteil nicht bestätigt. Für diese Erhöhungen besteht eine wirksame Prämienanpassungsklausel in § 8b Abs. 1 MB/KK in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers.

Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam. Diese Regelung weicht entgegen § 208 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ab. Während nach der gesetzlichen Vorschrift eine Prämienanpassung zwingend voraussetzt, dass die Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage nicht nur als vorübergehend anzusehen ist, sieht § 8b Abs. 2 MB/KK vor, dass der Versicherer bei einer nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung von der Prämienanpassung absehen "kann", d.h. auch in diesem Fall ist sie nicht ausgeschlossen.

Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK hat aber nicht zur Folge, dass auch § 8b Abs. 1 MB/KK unwirksam und die darauf bezugnehmende Regelung in den Tarifbedingungen des Versicherers nicht mehr anwendbar wäre. § 8b Abs. 1 MB/KK weicht nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung ab. Die Klausel enthält dieselben Voraussetzungen wie § 203 Abs. 2 VVG und erlaubt eine Prämienanpassung insbesondere nur bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Mit der Regelung des § 8b Abs. 1 MB/KK in Verbindung mit den Tarifbedingungen macht der Versicherer allein von der ihm in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Schwellenwert für die Prüfung einer Beitragsanpassung von 10 % auf 5 % abzusenken.

Der Bestand der Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK wird auch durch die Streichung von § 8b Abs. 2 MB/KK nicht beeinträchtigt, da der Sinn der verbleibenden Regelung weiterhin aus sich heraus verständlich ist.

Die Revision hatte zum Teil Erfolg und führte zu einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils. Hinsichtlich mehrerer Nebenforderungen ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt worden. Soweit das Berufungsgericht zu Unrecht von einer materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassungen ausgegangen ist und deren formelle Wirksamkeit noch nicht geprüft hat, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es diese Prüfung nachholen kann.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

  • 203 VVG

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.                                                                                      

  • 155 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

...

  • 8b MB/KK 2009

Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.

… Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.

… Tarifbedingungen zu § 8b Abs. 1 MB/KK 2009

Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.

BGH-Pressemitteilung Nr. 095/2022 vom 22.06.2022

4. Keine Kürzung des Heimentgelts bei Corona - bedingten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen    

     Beschluss vom 28. April 2022 – III ZR 240/21

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2022 über die Frage entschieden, ob Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung wegen Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie hoheitlich angeordnet wurden, zu einer Kürzung des Heimentgelts berechtigt sind.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über rückständige Heimkosten sowie die Räumung und Herausgabe eines Zimmers in einem Seniorenwohnheim. Die Parteien schlossen im Jahr 2017 einen Vertrag über die Unterbringung und vollstationäre Pflege der Beklagten in einem vom Kläger betriebenen Seniorenwohn- und Pflegeheim. Die Beklagte war in den Pflegegrad 3 eingestuft. Seit dem 19. März 2020 hielt sie sich nicht mehr in der Pflegeeinrichtung auf, da ihr Sohn sie im Hinblick auf die durch das neuartige SARS-CoV-2-Virus verursachte Pandemie zu sich nach Hause geholt hatte. Das ihr in dem Pflegeheim zugewiesene Zimmer räumte sie allerdings nicht. Für die Monate Mai bis August 2020 erbrachte sie auf das sich inzwischen auf 3.294,49 € belaufende beziehungsweise im August 2020 auf 3.344,07 € angestiegene Monatsentgelt lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.162,18 €. Nachdem die Klägerin die Beklagte vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 20. Juli 2020 die Kündigung des Pflegevertrags aus wichtigem Grund zum 31. August 2020.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des von ihr weiterhin belegten Zimmers sowie – unter Anrechnung der vertraglich vereinbarten Pauschale von 25 Prozent für ersparte Aufwendungen ab dem vierten Abwesenheitstag – zur Zahlung von 8.877,13 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Die Beklagte beabsichtigt, gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts "das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde" einzulegen, und begehrt dafür gemäß § 78b Abs. 1 ZPO die Bestellung eines Notanwalts, da auf ihre Anfrage keiner der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu einer Vertretung bereit gewesen sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat hat den Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt beizuordnen, abgelehnt.

Die Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus, weil ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht vorliegt. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten. Der von der Beklagten geltend gemachte Entgeltkürzungsanspruch besteht unzweifelhaft nicht. Nach § 7 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) i.V.m. Nr. 2.1 des Pflegevertrages war die Klägerin verpflichtet, der Beklagten ein bestimmtes Zimmer als Wohnraum zu überlassen sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Diese den Schwerpunkt des Pflegevertrags bildenden Kernleistungen konnten trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Eine Entgeltkürzung gemäß § 10 Abs. 1 WBVG wegen Nicht- oder Schlechtleistung scheidet daher von vornherein aus. Es kommt aber auch keine Herabsetzung des Heimentgelts wegen Störung der Geschäftsgrundlagenach § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hat sich die Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien bestehenden Pflegevertrag nicht schwerwiegend geändert (siehe zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung bei einer pandemiebedingten schwerwiegenden Änderung der Geschäftsgrundlage BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21, MDR 2022, 147 Rn. 41 ff; vom 16. Februar 2022 – XII ZR 17/21, ZIP 2022, 532 Rn. 27 ff und vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21, juris Rn. 28 ff [jeweils Gewerberaummietehttp://www.bafin.de/">www.bafin.de

6. Rechte Pflegebedürftiger: Was man wissen sollte und was man erwarten kann

Der neue ZQP-EINBLICK „Rechte pflegebedürftiger Menschen“ fasst zusammen, was würdevolle Pflege ausmacht und zeigt zehn Merkmale guter Pflege sowie Rechte pflegebedürftiger Menschen auf.

Pflegebedürftige Menschen haben das Recht auf eine gute, würdevolle Pflege. Doch entscheidend für sie und ihre Angehörigen ist die Frage, ob und wie dieses Recht im konkreten Fall gewahrt wird. Eine Antwort darauf ist jedoch nicht immer einfach, denn Pflegebedürftige, Angehörige, Pflegende und Ärztinnen oder Ärzte können eine Situation durchaus unterschiedlich bewerten. Allerdings ist gute Pflege nicht allein persönliche Ansichtssache, sondern weist verschiedene, nachvollziehbare Merkmale auf, die sich zum Beispiel aus Gesetzen oder fachlichen Leitlinien und Standards ergeben. Pflegebedürftige Menschen können erwarten, dass diese bei der Pflege beachtet werden. Um ihnen und ihren Angehörigen, Orientierung zu Merkmalen guter professioneller Pflege und ihren Rechten in der Praxis geben, hat das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) in seinem neuen EINBLICK „Rechte pflegebedürftiger Menschen“ dies in zehn Punkten zusammengefasst.

Der neue ZQP-Kurzratgeber fasst prägnant zusammen, was man zum Thema gute, würdevolle Pflege wissen sollte – beispielsweise, was sie bedeutet und auf welchen Grundwerten sie beruht. So sind Ziele etwa Wohlbefinden, Gesundheit und Sicherheit pflegebedürftiger Menschen. Gute Pflege soll dazu beitragen, möglichst selbstbestimmt und selbstständig leben zu können.

Zudem gibt der EINBLICK einen Überblick, welche Grundlagendokumente relevant sind. Dazu gehört unter anderem die deutsche Pflege-Charta; sie ist das zentrale Grundsatzdokument für eine gute, würdevolle Pflege und erläutert konkret, wie sich die Rechte im Alltag pflegebedürftiger Menschen widerspiegeln sollten. Überdies erfährt man, an welche Stellen sich pflegedürftige Menschen bei Kritik zur Pflege richten können. Beschwerden sollten zunächst beim Pflegeanbieter angebracht werden. Dort muss der Umgang mit Beschwerden und Fehlern klar geregelt sein. Wichtig ist dabei nicht zuletzt, dass angemessen und konstruktiv auf Kritik reagiert wird und etwaige Mängel zeitnah abgestellt werden.

Der werbefreie Kurzratgeber kann unentgeltlich über die Webseite des ZQP bestellt oder als PDF-Datei heruntergeladen werden: www.zqp.de/bestellen

Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) ist eine gemeinnützige, operative Stiftung. Unser Ziel ist es, die gesundheitliche Versorgung – und hierbei insbesondere die Pflegequalität – für ältere pflegebedürftige Menschen zu verbessern.

7. Ratgeber „Das Pflegegutachten. Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung“

Wer pflegebedürftig ist, erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung – um zum Beispiel einen Pflegedienst oder eine stationäre Pflege bezahlen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflegebedürftigkeit per Gutachten festgestellt wird. Daher sollte die Begutachtung, die bei einem Hausbesuch stattfindet, gut vorbereitet werden.

Der Ratgeber bietet die optimale Vorbereitung auf den Gutachtertermin:

  • Alle Regelungen einfach und verständlich erklärt
  • Der Pflegegrad entscheidet: Welche Kriterien für die Pflegebedürftigkeit wichtig sind
  • Mit welchen Fragen bei der Begutachtung zu rechnen ist und wie die Begutachtung abläuft
  • Wie Sie Widerspruch einlegen, wenn Sie mit dem Pflegebescheid nicht einverstanden sind
  • Eine umfangreiche Pflege-Checkliste hilft bestmöglich bei der Vorbereitung auf den Gutachtertermin
  • Alles zum Thema Brückenteilzeit

Den Ratgeber "Das Pflegegutachten. Antragstellung, Begutachtung, Bewilligung" 5. Auflage 2022,   152 Seiten, 9,90 Euro können Sie online unter www.ratgeberverbraucherzentrale.de telefonisch oder unter 0211 / 38 09-555 bestellen. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

8. Gesund in Deutschland

Wo kann ich mich informieren?

Das deutsche Gesundheitswesen ist komplex und seine Akteure vielfältig. Wohin kann ich mich wenden, wenn ich beispielsweise mehr über Beratungsangebote für Patienten oder zum Thema Impfen wissen möchte?

Hier erhalten Sie eine Übersicht über die entscheidenden Institutionen unseres Gesundheitssystems und finden ausgewählte Informationsangebote zu den am meisten nachgefragten Themen, Fragen und Ansprechpartnern.

Die Broschüre, 44 Seiten, Stand März 2022, Artikel-Nr.: BMG-G-11088 kann als PDF Datei heruntergeladen oder bestellt werden.

Ich danke dem Seniorenverband öffentlicher Dienst BW.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen Ihr

Thomas Barendt
Seniorenvertreter des LVHS


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