Satzung des Landesverbandes Hamburgischer Strafvollzugbediensteter

Inhaltsverzeichnis

Satzung. 1

§ 1         Name, Sitz, Organisation. 2

§ 2         Ziele, Aufgaben. 2

§ 3         Durchsetzung. 2

§ 4         Mitgliedschaft. 3

§ 5         Beendigung der Mitgliedschaft. 3

§ 6         Beitrag. 4

§ 7         Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder. 4

§ 8         Rechtsschutz. 4

§ 9         Datenschutz. 4

§ 10      Organisationsbereiche und Vertrauensleute. 5

§ 11      Gleichstellungsvertretung. 7

§ 12      Fachgruppen. 7

§ 13      Organe des Landesverbandes. 7

§ 14      Gewerkschaftstag. 7

§ 15      Zuständigkeit des Gewerkschaftstages. 8

§ 16      Landesvorstand. 9

§ 17      Landesleitung. 10

§ 18      Haftung. 10

§ 19      Kassenwesen, Geschäftsjahr. 11

§ 20      Kassenprüfer. 11

§ 21      Beschlussfassung, Stimmanteile. 11

§ 22      Satzungsänderungen. 11

§ 23      Rechtsmittel, Rechtsbehelfe. 12

§ 24      Auflösung des Landesverbandes. 12

§ 25      Liquidation. 12

§ 26      Inkrafttreten. 12

Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.


§ 1      Name, Sitz, Organisation

(1)       Der Landesverband Hamburgischer Strafvollzugsbediensteter (abgekürzt: LVHS) hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

(2)       Der Landesverband ist die gewerkschaftliche Organisation der im Justizvollzug der Freien und Hansestadt Hamburg mittelbar und/oder unmittelbartätigen oder im Ruhestand befindlichen Bediensteten. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(3)       Der Landesverband ist Mitglied im Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands und im Landesbund Hamburg des DBB Beamtenbund und Tarifunion.

§ 2      Ziele, Aufgaben

(1)       Der Landesverband bejaht den demokratischen Staatsgedanken. Parteipolitische oder religiöse Ziele hat er nicht.

(2)       Aufgaben des Landesverbandes sind

a) die Wahrung des Beamtentums

b) die Regelung der Arbeitsbedingungen der Bediensteten

c) der Schutz und die Förderung der beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder.

§ 3      Durchsetzung

(1)       Mittel zur Durchsetzung der Forderungen des Landesverbandes und zur Erreichung seiner Ziele sind

a) die Einwirkung auf gesetzgebende Körperschaften, Landesregierung, Behörden und Presseorgane, solidarisches Vorgehen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Rechts-, Beschäftigungs-, Beförderungs-, Besoldungs- und Versorgungsverhältnisse seiner Mitglieder. Sofern erforderlich und zulässig können Arbeitskampfmaßnahmen erfolgen.

b) Vermittlung bei Streitigkeiten der Mitglieder mit den vorgesetzten Dienstbehörden und deren Dienststellen, Beratung in Beamten- und Tarifrechtsfragen sowie Gewährung von Rechtsschutz nach § 8 dieser Satzung

c) Beratung der Hinterbliebenen von Mitgliedern bei der Wahrung ihrer Rechte auf Versorgungsleistungen, zur Erlangung von Unterstützungsleistungen und bei der Verfolgung sonstiger Rechtsansprüche.

(2)       Streiks von Beamten lehnt der Landesverband ab.

(3)       Von Kampfmitteln oder Arbeitsniederlegungen der Beschäftigten darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, das erstrebte Ziel auf dem Verhandlungswege oder durch Anrufung von Schlichtungsorganen zu erreichen.

§ 4      Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft können beantragen

a) Beamte und Anwärter aller Laufbahnen und Beschäftigte der Behörde für Justiz und Gleichstellung,

b) Bedienstete im Ruhestand.

(2)       Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Landesleitung zu richten. Diese entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung ist Beschwerde innerhalb eines Monats an den Landesvorstand zulässig. Der Landesvorstand entscheidet endgültig.

(3)       Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch die Landesleitung.

(4)       Jedes Mitglied kann die Verbandseinrichtungen im Rahmen der dazu bestehenden Ordnungen und Beschlüsse in Anspruch nehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Gewerkschaftstages sowie des Landesvorstandes einzuhalten und für die Stärkung des Verbandes und die Erreichung seiner Ziele zu wirken.

§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

(2)       Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Landesleitung zu erklären. Er wird wirksam zum Ende des sechsten Monats nach Eingang der Austrittserklärung.

(3)       Der Ausschluss kann erfolgen

a) bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten

b) bei vereinsschädigendem Verhalten oder unehrenhafter Gesinnung

c) bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Gewerkschaftstages sowie des Landesvorstandes.

Über den Ausschluss beschließt der Landesvorstand mit Zweidrittelstimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder, nachdem dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Landesvorstandes gibt es kein satzungsgemäßes Rechtsmittel.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch aus der Mitgliedschaft an den Landesverband. Insbesondere hat das ausgeschiedene Mitglied gegenüber dem Landesverband keinen Auseinandersetzungsanspruch.

§ 6      Beitrag

(1)       Der Landesverband erhebt von jedem Mitglied einen Beitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Gewerkschaftstag in einer Beitragsordnung festgesetzt.

(2)       Der Beitrag wird zum Monatsanfang im Voraus fällig.

(3)       Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Der Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist durch die Landesleitungfestzustellen und dem Mitglied mitzuteilen.

§ 7      Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder

(1)       Mitglieder, die sich um den Landesverband verdient gemacht haben, können vom Gewerkschaftstag zu Ehrenmitgliedern, Vorsitzende des Landesverbandes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(2)       Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden sind beitragsfrei. Die durch die ordentliche Mitgliedschaft erworbenen Rechte bleiben erhalten.

§ 8      Rechtsschutz

(1)       Den Mitgliedern kann auf Antrag in Streitfällen, die aus beruflichen Verhältnissen entstehen, Rechtsschutz im Rahmen der dbb Rechtschutzordnung gewährt werden. Hierüber entscheidet die Landesleitung.

Die Rechtsschutzordnung des dbb beamtenbund und Tarifunion findet Anwendung.

(2)       Gegen den ablehnenden Beschluss der Landesleitung ist Beschwerde an den Landesvorstand zulässig. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

§ 9      Datenschutz

(1)       Der LVHS erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung (soweit Beitragseinzug vereinbart), Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Dienststelle, Zugehörigkeit zum LVHS und Mitgliedsnummer sowie die Funktion/en im LVHS.

(2)       Der LVHS veröffentlicht in seiner Zeitschrift und auf seiner Homepage Namen und Fotos seiner Mitglieder, die anlässlich von LVHS-Veranstaltung (Gewerkschaftstage, Fortbildungsveranstaltungen, Ehrungen usw.) hergestellt wurden und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an die zuständigen Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Verbandszugehörigkeit, Funktion im LVHS. In seiner Zeitschrift gratuliert der LVHS im Einzelfall seinen Mitgliedern und veröffentlicht dazu Namen und Alter des Mitglieds.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber der Landesleitung der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und das Foto wird von der Homepage entfernt. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied gegenüber der Landesleitung jederzeit einer Veröffentlichung/Übermittlung seiner Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse für die Zukunft widersprechen.

(3)       Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Landesleitungs- und Landesvorstandsmitglieder, sonstige Funktionsträger (Vertrauensleute usw.) herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

(4)       Beantragt das Mitglied Rechtsschutz, werden die dazu erforderlichen Daten (wie Name, Anschrift, Telefon und Mitgliedsnummer) an den dbb Rechtschutz Nord weitergeleitet.

(5)       Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem LVHS nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(6)       Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 10   Organisationsbereiche und Vertrauensleute

(1)       Es bestehen die nachfolgend aufgeführten Organisationsbereiche, solange sie im        Bereich der zuständigen Fachbehörde in Hamburg existieren:

a)        JVA Billwerder

b)         JVA Fuhlsbüttel

c)         JVA Glasmoor

d)        JVA Hahnöfersand

e)         Untersuchungshaftanstalt mit Fahrbereitschaft und Revisionsgruppe

f)         Zentralkrankenhaus

g)         sozialtherapeutische Anstalt Hamburg

h)         weitere Bedienstete der Behörde für Justiz und Gleichstellung

i)          Bedienstete im Ruhestand

Den Organisationsbereichen gehören die Mitglieder an, die in der jeweiligen Anstalt oder Einrichtung beschäftigt sind oder im Falle der Organisationsbereiche unter h&i) der jeweiligen Mitgliedsgruppe zugehören.

(3)       Die Landesleitung bestellt bis zu 5 Vertrauensleute je Organisationseinheit. Auf Antrag (schriftlich oder per E-Mail) von mindestens 20% der einer Organisationseinheit zugehörigen Mitglieder hat die Landesleitung innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu einer Versammlung der der jeweiligen Organisationseinheit zugehörigen Mitglieder einzuladen, um die gem. Satz 1 bestellten Vertrauensleute ganz oder teilweise zu bestätigen oder von der dazu eingeladenen Versammlung ganz oder teilweise neu zu wählen. Die Einladung ist den Angehörigen der Organisationseinheit in Textform (postalisch, per Telefax, telegrafisch oder per E-Mail) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag zu übermitteln.

(4)       Die Vertrauensleute einer Organisationseinheit können durch Beschluss weitere Vertrauensleute dieser Organisationseinheit kooptatieren. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Landesleitung.

(5)       Die Amtszeit der Vertrauensleute beträgt 3 Jahre beginnend mit dem Datum ihrer Bestellung. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Bestellung des Nachfolgers im Amt. Für den Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund ist das Organ oder Gremium zuständig, das die Bestellung vorgenommen hat.

(6)       Die Vertrauensleute stellen die Beteiligung und Mitwirkung an der gewerkschaftlichen Arbeit des Landesverbandes und die Betreuung der Mitglieder in den jeweiligen Organisationsbereichen sicher. Sie werden von der Landesleitung mindestens einmal im Jahr und sonst bei Bedarf zum Informations- und Erfahrungsaustausch eingeladen.

§ 11 Gleichstellungsvertretung

Für Gleichstellungsangelegenheiten kann der Landesvorstand eine Gleichstellungsvertretung einrichten.

§ 12   Fachgruppen

Zur Behandlung besonderer Berufsfragen oder zur Vertretung der Belange einzelner Berufsgruppen können Fachgruppen vom Landesvorstand bestellt werden. Der Landesvorstand regelt in diesem Fall die Zusammensetzung und Leitung der jeweiligen Fachgruppe. Die Fachgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die ihre nähere Arbeitsweise beschreibt. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesleitung.

§ 13   Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind

  1. der Gewerkschaftstag
  2. der Landesvorstand
  3. die Landesleitung.

§ 14   Gewerkschaftstag

(1)       Der Gewerkschaftstag (Mitgliederversammlung) ist das höchste Organ des Landesverbandes, er wird als Delegiertenversammlung durchgeführt. Er besteht aus der Landesleitung, dem Landesvorstand, den Delegierten der Organisationsbereiche gem. § 10 Abs. (2). Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2)       Die Organisationsbereiche entsenden für je angefangene aktive 40 Mitglieder einen Delegierten, der Organisationsbereich Bediensteten im Ruhestand (§ 10 Abs. (2) i) für je angefangene 80 Mitglieder einen Bediensteten, jeder Organisationsbereich entsendet aber mindestens zwei Delegierte. Entscheidend für die Anzahl der Delegierten ist die Zahl der Mitglieder in einem Organisationsbereich am 1. Januar des Jahres, in dem der Gewerkschaftstag stattfindet.

Die Organisationsbereiche wählen ihre Delegierten aus ihrer Mitte per von der Landesleitung zu organisierenden Briefwahl getrennt nach Organisationsbereichen. Die Delegierten werden in einem Wahlgang auf einem Stimmzettel gewählt. Die Stimmzettel werden den Wahlberechtigten spätestens einen Monat vor dem Wahltermin zugesandt. Die ausgefüllten Original-Stimmzettel müssen der Landesleitung bis zum Ablauf des Wahltages vorliegen, eine Übermittlung per FAX oder E-Mail ist nicht zulässig. Der Wahltag ist den Mitgliedern auf den Stimmzetteln mitzuteilen. Verspätet eingehende Stimmzettel dürfen nicht berücksichtigt werden.

Zum Delegierten eines Organisationsbereichs wahlberechtigt und wählbar sind die jeweils einem Organisationsbereich zugehörigen Mitglieder. Wahlvorschläge sind der Landesleitung spätestens 6 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich mitzuteilen, vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Organisationsbereichs. Die Landesleitung hat die Mitglieder spätestens 12 Wochen vor dem Wahltermin(postalisch, per Telefax, telegrafisch oder per E-Mail) zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern. Gewählt sind die Kandidaten auf die entsprechend der Anzahl der Delegierten eines Organisationsbereichs die meisten Stimmen entfallen. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann höchstens so viele Kandidaten wählen, wie aus dem Organisationsbereich gewählte Delegierte zum Gewerkschaftstag entsendet werden. Stimmenhäufung auf einen Kandidaten ist nicht gestattet. Die Amtszeit der Delegierten endet mit Ende des Gewerkschaftstages für den sie gewählt sind.

(3)       Der ordentliche Gewerkschaftstag wird alle fünf Jahre von der Landesleitung einberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern des Gewerkschaftstages in Textform (postalisch, per Telefax, telegrafisch oder per E-Mail) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag zu übermitteln. Die Einladung gilt mit dem auf die Absendung folgendem übernächsten Werktag als zugegangen.

Jedes Mitglied des Gewerkschaftstages kann bei der Landesleitung bis spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder des Gewerkschaftstages noch vor der Versammlung verständigt werden. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn des Gewerkschaftstages bekannt zu geben.

(4)       Die Landesleitung kann außerordentliche Gewerkschaftstage einberufen. Ein außerordentlicher Gewerkschaftstag ist zu berufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder oder der Landesvorstand die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für ordentliche Gewerkschaftstage entsprechend.

(5)       Jedes Mitglied des Gewerkschaftstages hat eine Stimme. Sofern Mitglieder der Landesleitung oder Beisitzer im Landesvorstand gleichzeitig Delegierter sind, haben sie eine Stimme.

(6)       Der Gewerkschaftstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

(7)       Der Gewerkschaftstag wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet (Versammlungsleiter). Der Gewerkschaftstag kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.

§ 15   Zuständigkeit des Gewerkschaftstages

Der Gewerkschaftstag beschließt über

  1. Mitgliedschaften bei anderen Gewerkschaften und Bünden (§ 1 Abs. 3)
  2. Richtlinien der Verbandsziele (§ 2)
  3. die Beitragsordnung ( § 6 Abs. 1)
  4. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern (§ 7 Abs. 1)
  5. Wahl des Landesvorstandes (§ 16 Abs. 3)
  6. Wahl der Landesleitung (§ 17)
  7. Wahl der Kassenprüfer (§ 20 Abs. 1)
  8. Satzungsänderungen (§ 22)
  9. Auflösung des Verbandes (§ 24)
  10. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Landesvorstandes und der Landesleitung
  11. eingegangene Beschwerden an den Gewerkschaftstag
  12. gestellte Anträge
  13. Ort und Zeit des nächsten Gewerkschaftstages.

§ 16   Landesvorstand

(1)       Der Landesvorstand besteht aus:

  1. der Landesleitung
  2. 9 Beisitzer, möglichst je einen aus jedem Organisationsbereich gem. § 10 (2), bis zu 5 durch den Landesvorstand kooptatierte Mitglieder.

Ehrenvorsitzende dürfen an den Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

  1. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Landesleitung in den Jahren, in denen kein Gewerkschaftstag stattfindet,
  2. Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung an die Landesleitung und deren Höhe,
  3. Beschwerden gegen Beschlüsse der Landesleitung in den Fällen des § 4 (2), § 8 (2),
  4. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5),
  5. Festlegung der Kandidaten und der Liste für die Personalratswahlen
  6. Organisationsfragen
  7. Beschlussfassung über die vorübergehende Erhöhung der Anzahl der Beisitzer nach Abs. (1) b) im Falle des § 10 Abs. (2).
  1. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Ende der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Landesleitung im Amt, bis der jeweilige Nachfolger sein Amt antritt.

§ 17   Landesleitung

  1. Die Landesleitung besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. einem Stellvertreter
    3. dem Schatzmeister.

(2)       Die Landesleitung führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihre Mitglieder bilden den gesetzlichen Vorstand nach § 26 BGB. Von ihnen ist jeder für sich zur alleinigen Vertretung befugt.

(3)       Die Mitglieder der Landesleitung sind in getrennten Wahlgängen durch den Gewerkschaftstag aus dem Kreis der Mitglieder der Gewerkschaft zu wählen. Solange kein stimmberechtigtes Mitglied des Gewerkschaftstages geheime Wahl beantragt, kann die Wahl offen erfolgen.

(4)       Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Ende der Amtszeit bleiben die Mitglieder der Landesleitung im Amt, bis der jeweilige Nachfolger sein Amt antritt.

(5)       Scheidet ein Mitglied der Landesleitung vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird er durch ein Mitglied des Landesvorstandes nach geheimer oder offener Wahl ergänzt.

(6)       Die Landesleitung tritt mindestens einmal im Monat zusammen.

(7)       Die Landesleitung kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser kann u. a. die interne Aufgabenverteilung und die Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder auf elektronischen Weg geregelt sein.

(8)       Die Mitglieder der Landesleitung können für alle Tätigkeiten eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung einer Vergütung und deren Höhe entscheidet der Landesvorstand.

§ 18   Haftung

(1)       Mitglieder der Landesleitung, des Landesvorstandes und die Vertrauenspersonen der Organisationsbereiche haften dem Landesverband für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Landesverbandes. Ist streitig, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Landesverband oder das Mitglied des Landesverbandes die Beweislast.

(2)       Sind Personen nach Absatz (1) Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Landesverband die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 19   Kassenwesen, Geschäftsjahr

(1)       Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.

(2         Die Aufsicht über das Kassenwesen führt der Vorsitzende.

(3)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20   Kassenprüfer

(1)       Der Gewerkschaftstag wählt aus dem Kreis der Delegierten zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Landesvorstand angehören. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(2)       Die Kassenprüfer haben die Haushalts- und Kassenführung einmal im Jahr gemeinsam zu prüfen. Darüber hinaus können Prüfungen jederzeit und unvermutet durchgeführt werden. Über alle Prüfungsergebnisse ist dem Gewerkschaftstag - in den Jahren, in denen kein Gewerkschaftstag stattfindet, dem Landesvorstand - schriftlich zu berichten.

§ 21   Beschlussfassung, Stimmanteile

(1)       Die Verbandsorgane beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei der Ermittlung der Stimmenanteile bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2)       Beschlüsse der Verbandsorgane sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 22   Satzungsänderungen

(1)       Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2)       Die Landesleitung ist berechtigt, nach der Beschlussfassung durch den Gewerkschaftstag über diese Satzung oder künftige Satzungsänderungen die Reihenfolge der Paragrafen sowie die Nummerierung der Absätze zu verändern und Schreibfehler zu beseitigen.

(3)       Weist das Registergericht oder das Finanzamt darauf hin, dass diese Satzung oder etwaige spätere Satzungsänderungen in der vorgelegten Form nicht eintragungsfähig sind oder den steuerlichen Vorgaben nicht entsprechen, so ist der Landesvorstand berechtigt, die Satzung entsprechend den Vorschlägen des Registergerichts bzw. des Finanzamtes anzupassen.

§ 23   Rechtsmittel, Rechtsbehelfe

Alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe müssen innerhalb eines Monats nach Empfang eines Bescheides oder nach Beschlussfassung bei den zuständigen Verbandsorganen geltend gemacht werden.

§ 24   Auflösung des Landesverbandes

(1)       Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einem für diesen Zweck vom Vorstand einberufenen außerordentlichen Gewerkschaftstages mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.

(2)       Sind die Mitglieder des Gewerkschaftstages nicht vollzählig anwesend, ist vom Vorstand ein zweiter außerordentlicher Gewerkschaftstag einzuberufen, in dem mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen die Auflösung des Verbandes beschlossen werden kann.

(3)       Für den Fall der Auflösung des Landesverbandes ist das Verbandsvermögen nach Abwicklung aller Rechtsgeschäfte und Erfüllung aller Verbindlichkeiten zu wohltätigen Zwecken im Interesse von Strafvollzugsbediensteten und deren Hinterbliebenen zu verwenden. Die Entscheidung darüber obliegt dem auflösenden Gewerkschaftstag.

§ 25   Liquidation

Die Liquidation obliegt der Landesleitung, sofern der auflösende Gewerkschaftstag keine anderen Liquidatoren bestimmt.

§ 26   Inkrafttreten

Diese Satzung des Landesverbandes Hamburgischer Strafvollzugsbediensteter wurde am 17. April 2015 beschlossen. Sie tritt gem. § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


 

 

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