11.02.2008

Info

 

Die Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Bedienstete hatten sich mit Rechtshilfe des dbb gegen den Abzug der

Kostendämpfungspauschale nach § 17 a HmbBeihVO gewandt und vor dem Verwaltungsgericht Hamburg obsiegt. Das Verwaltungsgericht hielt die Kostendämpfungspauschale zwar grundsätzlich für möglich und mit dem Alimentationsgebot vereinbar, sah aber im geänderten § 85 HmbBG keine hinreichende Grundlage für den Erlass einer Beihilfeverordnung mit Kostendämpfungspauschale durch den Senat.

Daraufhin hat das Personalamt allen Beihilfeberechtigten eine Gleichbehandlungszusage gegeben, soweit nicht am 01.06.2007 bereits bestandskräftige Beihilfebescheide vorlagen. Zugesagt wurde die erneute Sachprüfung, sofern die Musterverfahren endgültig zugunsten der Kläger ausgehen sollten. Die Erhebung von Widersprüchen war damit nicht mehr erforderlich.

Zwischenzeitlich hat sich der Verfahrensstand weiterentwickelt. Außerdem hat sich die Rechtslage geändert.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht geteilt und der Berufung des Dienstherrn stattgegeben. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das OVG eine Revision nicht zugelassen, diese Entscheidung ist aber durch Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar.

Parallel dazu hat die Hamburgische Bürgerschaft das Hamburgische Beamtengesetz geändert und die Kostendämpfungspauschale in § 85 HmbBG verankert, so dass die Rechtsgrundlage nun „wasserdicht" ist. Diese Änderung ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten.

Aufgrund dieser Rechtsänderung hat das Personalamt zwischenzeitlich die Gleichbehandlungszusage für alle nach dem 31.12.2007 erlassenen Bescheide zurückgenommen. Diese Bescheide sollen keinen entsprechenden Hinweis mehr erhalten.

Diese Rücknahme ist nicht nachvollziehbar, da die Gesetzesänderung nichts an der gesetzlichen Grundlage für den Abzug der Kostendämpfungspauschale für das Kalenderjahr 2007 und früher ändert, die Gegenstand der meisten Anfang 2008 ergehenden Bescheide sein dürfte.

Sie ist umso unverständlicher, als sich die Prozesslage für den Dienstherrn günstig entwickelt hat und damit die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Zusage jemals Wirkung entfaltet, leider als relativ gering anzusehen ist.

Zwischenzeitlich hat das dbb-Dienstleistungszentrum Nord in Zusammenarbeit mit dem dbb hamburg Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Das Verfahren ist nunmehr anhängig beim Bundesverwaltungsgericht.

Der dbb hamburg wird zeitnah informieren, ob die Musterverfahren weiter betrieben werden sollen und welche Entwicklungen sich ergeben.

Wer im Jahr 2008 einen Beihilfebescheid erhält, in dem für Kalenderjahre vor 2008 eine Kostendämpfungspauschale abgezogen wird, muss überlegen, ob er diese Bescheide offen halten will, um die zugegebenermaßen nicht hoch einzuschätzende Chance auf einen positiven Ausgang der Musterverfahren zu wahren.

Dazu ist dann die fristgemäße Einlegung eines Widerspruches erforderlich.  

 

Ein Mustervordruck ist beim LVHS erhältlich.

 

Mit kollegialen Grüßen

Der Vorstand


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