Befristete Erhöhung der Zahl der sog. Kinderkrankentage und Ausweitung des Anspruchs dem Grunde nach

Wesentlicher Inhalt:

Hinweise zur Änderung von § 45 SGB V sowiÜbertragung auf den Beamten- unRichterbereich

Vom Inhalt betroffener Personenkreis:

Beamtinnen und Beamte, TarifbeschäftigteRichterinnen und Richter

Veröffentlichung online:

Personalportal

Bezug:

Artikel 8 des GWB-Digitalisierungsgesetzes (BGBl. I 2021, S. 2), BundestagDrucksach19/2586(S. 96f.)

Der Bundesgesetzgeber hat für Tarifbeschäftigte durch eine Änderung des § 45 SGB V die Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes bzw. die Anzahl der sog. Kinderkrankentage für das Jahr 2021 angehoben und die Bezugsvoraussetzungen dem Grunde nach um Betreuungsbedarfe bei Kita- und Schulschließungen bzw. Einschränkungen (Kita) und Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule erweitert (Fundstelle mit Link s.o. im Kasten). Hierzu und zur Übertragung dieser Regelungen auf Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter gibt das Personalamt die folgenden Hinwiese:

 

Gesamter Artikel:   Rundschreiben Kinderkrankengeld


 

 

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